Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landeswassergesetz

LWG -

§ 48 Abwasserüberlassungspflicht

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Abwasser ist von dem Nutzungsberechtigten des Grundstücks, auf dem das Abwasser anfällt, der Gemeinde oder im Falle eines Übergangs der Aufgabe nach § 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 auf eine juristische Person des öffentlichen Rechts nach § 52 Absatz 1 dieser zu überlassen, soweit nicht nach den §§ 49 bis 53 der Nutzungsberechtigte selbst oder andere zur Abwasserbeseitigung verpflichtet sind. Ist die Abwasserbeseitigungspflicht auf den Nutzungsberechtigten eines Grundstücks übertragen worden, so geht diese Verpflichtung auf den Rechtsnachfolger des Nutzungsberechtigten über.

§ 47 § 49